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Art. 4

Fassungen
01.03.2001 bis 23.03.2017 — BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.03.200123.03.2017 BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

23.03.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 4

Entschädigung

  1. Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.
  2. Absatz 2,Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem die Entscheidung über die Enteignung verkündet oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und wird in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. Die Entschädigung muss ohne ungebührliche Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen vom Zeitpunkt der tatsächlichen Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz. Der Entschädigungsbetrag ist voll verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.
  3. Absatz 3,Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
  4. Absatz 4,Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
  5. Absatz 5,Dem betroffenen Investor steht unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht zu, die Bewertung seiner Investition und die Modalitäten für die Entschädigungszahlung gemäß den in diesem Artikel dargelegten Grundsätzen durch ein richterliches oder anderes unabhängiges Organ dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001144

Dokumentnummer

NOR40016007