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Art. 5

Fassungen
01.03.2001 bis 23.03.2017 — BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.03.200123.03.2017 BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

23.03.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 5

Entschädigung für Schaden oder Verluste

  1. Absatz eins,Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufruhrs, eines Aufstands, auf Grund von Ausschreitungen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder
    2. Litera b
      Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen sind voll verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001144

Dokumentnummer

NOR40016008