Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 7
Eintrittsrecht
(1)Absatz eins,Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution (im folgenden schadloshaltende Partei genannt) ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages gegen nichtkommerzielle Risiken für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die als Gastland fungierende Vertragspartei
die Übertragung aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich einer solchen Investition des Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die schadloshaltende Vertragspartei sowie
das Recht der schadloshaltenden Vertragspartei, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Der schadloshaltenden Partei steht unter allen Umständen die gleiche Behandlung in Bezug auf die von ihr auf Grund der in Absatz 1 genannten Übertragung erworbenen Rechte und Ansprüche zu.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Recht des Investors, eine Investitionsstreitigkeit einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterziehen, sofern die schadloshaltende Partei zustimmt, in Bezug auf die durch Eintritt erworbenen Rechte nicht durch die Tatsache beeinträchtigt, dass der Investor auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages in Hinblick auf sämtliche oder einige Verluste Zahlungen erhalten hat.
(4)Absatz 4,Die durch Eintritt erworbenen Rechte oder Ansprüche dürfen die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche dieser Investoren nicht übersteigen.
Schlagworte
Vergleichsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40016010