Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 8
Andere Verpflichtungen
(1)Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei übernommen hat, vorausgesetzt, dass eine Streitbeilegung nach Artikel 9 nur anwendbar ist, wenn kein gewöhnliches, innerstaatliches, gerichtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016
Dokumentnummer
NOR40016011