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Art. 9

Fassungen
01.03.2001 bis 23.03.2017 — BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.03.200123.03.2017 BGBl. III Nr. 27/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Indien über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2016,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. III Nr. 27/2001

Außerkrafttretensdatum

23.03.2017aufgehoben durch BGBl. III Nr. 119/2016

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Jede Streitigkeit auf Grund dieses Abkommens zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei in Bezug auf eine Investition des ersteren wird, so weit wie möglich, durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Jede Streitigkeit, die nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei eine freundschaftliche Beilegung durch Verhandlungen beantragt, beigelegt wird, kann, wenn die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, folgenden Verfahren unterworfen werden:
    1. Litera a
      zur Entscheidung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Investition genehmigt hat, den zuständigen gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder Verwaltungsorganen dieser Vertragspartei nach Wahl des Investors;
    2. Litera b
      einem internationalen Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit der Vergleichsordnung des Zentrums der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL), wenn sich die Parteien darauf einigen.
  3. Absatz 3,Machen die Streitparteien von den in Absatz 2 a) oder b) genannten Wahlmöglichkeiten keinen Gebrauch oder wird das internationale Vergleichsverfahren nicht durch Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung abgeschlossen, kann die Streitigkeit von dem Investor einem Schiedsverfahren wie folgt unterzogen werden:
    1. Litera a
      wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die andere Vertragspartei Mitglied des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 1) von 1965 (Washingtoner Konvention) sind, ist eine solche Streitigkeit dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu unterbreiten oder
    2. Litera b
      wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Vergleichs-, Schieds- und Tatsachenfeststellungsverfahren oder
    3. Litera c
      wenn sich beide Streitparteien darauf einigen, jeder anderen internationalen Schiedsstelle oder
    4. Litera d
      einem Ad-hoc-Schiedsgericht einer Streitpartei in Übereinstimmung mit den UNCITRAL Schiedsregeln von 1976, mit folgenden Änderungen:
      1. Litera i
        Das ernennende Organ gemäß Artikel 7 der Regeln ist der Präsident, der Vizepräsident oder das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist. Das dritte Mitglied darf kein Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien sein.
      2. Sub-Litera, i, i
        Die Parteien bestellen ihre jeweiligen Mitglieder innerhalb von zwei Monaten.
      3. iii
        Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts.
      4. Sub-Litera, i, v
        Das Schiedsgericht gibt auf Verlangen einer Partei die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen an und begründet sie.
      5. Litera v
        Das Schiedsverfahren wird in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 2) von 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Absatz 3 verlangt die Vertragspartei nicht die Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, sofern nicht ein Verfahren auf dieser Grundlage eingeleitet wurde.
  5. Absatz 5,Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei vollstreckt ihn in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit der New Yorker Konvention oder der Washingtoner Konvention.
  6. Absatz 6,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

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1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Schlagworte

Vergleichsverfahren, Schiedsverfahren, Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

20001144

Dokumentnummer

NOR40016012