Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 550 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation polnische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen hatten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40016019