Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 13.12.2000 — BGBl. III Nr. 20/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute13.12.2000 BGBl. III Nr. 20/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2001,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

13.12.2000BGBl. III Nr. 20/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 5

Datenschutz

  1. Absatz eins,Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen der Stiftung oder des Fonds überwiegen.
  2. Absatz 2,Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

20001145

Dokumentnummer

NOR40016022