Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die Österreichische Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, daß der Fonds in einem Höchstmaß von ÖS 672 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen leistet, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation ungarische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Ungarn oder die ungarische Staatsbürgerschaft hatten.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR40016028