Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Aussteigende Fahrgäste haben gegenüber den einsteigenden Vorrang. Sind bei den Linienfahrzeugen Ein- und Ausstieg getrennt gekennzeichnet, so darf nur bei den betreffenden Türen ein- beziehungsweise ausgestiegen werden.
(2)Absatz 2,Das Ein- und Aussteigen hat – außer im Falle einer Betriebsstörung oder im Notfall – nur bei den festgesetzten Haltestellen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204116