Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 20.Paragraph 20,
Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 6 Kraftfahrliniengesetz erforderlich. Die Fahrpreisermäßigungen sind in der Anlage 1 dieser Beförderungsbedingungen zusammengefasst. Diese Ermäßigungen können im angegebenen Umfang und zu den angegebenen Bedingungen freiwillig gewährt werden. Es ist keine gesonderte Genehmigung gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Kraftfahrliniengesetz erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204121