Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Darüber hinaus kann jeder Fahrgast auf Fahrten, an denen er selbst teilnimmt, gegen Entrichtung des festgelegten Entgeltes Reisegepäck zur Beförderung aufgeben.
(2)Absatz 2,Das Verkehrsunternehmen kann für folgende Gegenstände die Entrichtung einer festgesetzten Manipulationsgebühr für die Abgeltung des Verladeaufwandes verlangen, sofern vom zuständigen Verkehrsverbund kein Nulltarif festgelegt wurde:
Handgepäck, das im Gepäckraum untergebracht wird.
Im Falle der Einhebung einer Manipulationsgebühr gilt dieses Gepäck unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 immer als Reisegepäck.Im Falle der Einhebung einer Manipulationsgebühr gilt dieses Gepäck unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, immer als Reisegepäck.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40204123