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§ 41 Kfl-Bef Bed

Fassungen
ab 19.01.2001 — BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute19.01.2001 BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

19.01.2001BGBl. II Nr. 47/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Abschnitt römisch sieben
Rückerstattung der Beförderungspreise

Paragraph 41,

Beförderungspreise können auf Verlangen unter nachfolgenden Voraussetzungen rückerstattet werden:

  1. Ziffer eins
    Wenn eine Fahrt entfällt beziehungsweise vorzeitig durch das Verkehrsunternehmen abgebrochen wird, oder ein Fahrgast in ein von einem Bediensteten des Verkehrsunternehmens als vollbesetzt bezeichnetes Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, wird ihm der bereits entrichtete Beförderungspreis beziehungsweise der auf die nicht zurückgelegte Strecke entfallende Betrag rückerstattet.
  2. Ziffer 2
    Falls ein Fahrgast von der Fahrt zurücktritt, kann der Beförderungspreis nach Abzug einer Stornogebühr rückerstattet werden.
  3. Ziffer 3
    Bei der Rückerstattung des Beförderungspreises für ermäßigte Fahrkarten werden die bereits zurückgelegten Fahrten zum vollen Fahrpreis angerechnet.
  4. Ziffer 4
    Im Falle der Unmöglichkeit der Mitbeförderung von Reisegepäck bei einer Fahrt, für die der Fahrgast bereits eine Fahrkarte gelöst hat (Paragraph 35,).

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016076