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§ 5 Kfl-Bef Bed

Fassungen
ab 19.01.2001 — BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute19.01.2001 BGBl. II Nr. 47/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.01.2001BGBl. II Nr. 47/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kfl-Bef Bed

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 5,

Mit Kursfahrten, die einen Anschluss an ein anderes Verkehrsmittel herstellen, ist bei Verspätung des anderen Verkehrsmittels mit der Abfahrt nur so lange zuzuwarten, als dies ohne Gefährdung allenfalls weiterer herzustellender Anschlüsse und ohne Beeinträchtigung des weiteren fahrplanmäßigen Wagenumlaufes geschehen kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016040