Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 19

Form der Ersuchen und Sprachen

  1. Absatz eins,Alle Mitteilungen nach den Artikeln 4 bis 16 bedürfen der Schriftform. Es ist gestattet, moderne Telekommunikationsmittel, beispielsweise Fernkopie, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen oder der anderen Mitteilungen und Unterlagen nicht verlangt.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die ihr übermittelten Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen in ihrer eigenen Sprache oder einer der Amtssprachen des Europarats oder in der von ihr bezeichneten Amtssprache abgefaßt sind oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016181