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Art. 21

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 21

Inhalt des Ersuchens

Jedes nach Artikel 6 gestellte Ersuchen enthält folgende Angaben:

  1. Litera a
    den Namen der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht, und den Namen der mit den Ermittlungen oder Verfahren beauftragten Behörde;
  2. Litera b
    nähere Einzelheiten zu dem betroffenen Schiff, nach Möglichkeit einschließlich seines Namens, einer Beschreibung des Schiffes, der Registrierungszeichen und der anderen Angaben zu seiner Staatszugehörigkeit sowie seiner Position, zusammen mit einem Ersuchen um Bestätigung, daß das Schiff die Staatszugehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt;
  3. Litera c
    nähere Einzelheiten zu den vermuteten Straftaten sowie die Gründe, auf die sich der Verdacht stützt;
  4. Litera d
    die Maßnahmen, die man zu treffen beabsichtigt, sowie die Zusicherung, daß diese Maßnahmen getroffen würden, wenn das betroffene Schiff die Flagge des eingreifenden Staates führte.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016183