Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Text
Artikel 33
Änderungen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen, und jeder Vorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 28 dem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist, übermittelt.
(2)Absatz 2,Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt, der seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag dem Ministerkomitee unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung beschließen.
(4)Absatz 4,Der Wortlaut einer jeden vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
(5)Absatz 5,Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016195