Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 28/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Text
Artikel 35
Kündigung
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2)Absatz 2,Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3)Absatz 3,Dieses Übereinkommen bleibt jedoch hinsichtlich jeder Maßnahme oder jedes Verfahrens auf der Grundlage von Anträgen oder Ersuchen in Kraft, die während seiner Gültigkeitsdauer in bezug auf die Vertragspartei, die das Übereinkommen gekündigt hat, unterbreitet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
NOR40016197