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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.2001 BGBl. III Nr. 28/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. III Nr. 28/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

89/05 Suchtgifte

Text

Artikel 8

Bedingungen

  1. Absatz eins,Gibt der Flaggenstaat dem Ersuchen statt, so kann die Genehmigung von Bedingungen oder Beschränkungen abhängig gemacht werden. Diese Bedingungen oder Beschränkungen können insbesondere vorsehen, daß die ausdrückliche Genehmigung des Flaggenstaats vorliegen muß, bevor der eingreifende Staat bestimmte Schritte unternimmt.
  2. Absatz 2,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, daß er als eingreifender Staat sein Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, daß Personen seiner Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an den eingreifenden Staat überstellt zu werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Gesetzesnummer

20001154

Dokumentnummer

NOR40016170