Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Abkürzung
LuF PauschVO 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 (vgl. § 14)Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 vergleiche Paragraph 14,)
zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 14)zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 14,)
Text
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder
VerarbeitungLand- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Be- oder, Verarbeitung
§ 12.Paragraph 12,
Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues gilt § 6 sinngemäß. Für die Gewinnermittlung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb, der Be- und/oder Verarbeitung und aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR40016247