Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 54/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Abkürzung
LuF PauschVO 2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 14)zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 14,)
Text
Zeitliche Anwendung
§ 14.Paragraph 14,
Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden. Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2001 bis einschließlich 2005 anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR40025084