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§ 2 LuF PauschVO 2001

Fassungen
20.01.2001 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.01.200131.12.2005 BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.01.2001BGBl. II Nr. 54/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 vergleiche Paragraph 14,)

zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 14,)

Text

römisch zwei. Gewinnermittlung bis zu einem Einheitswert von 65 500 Euro

Grundbetrag

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis 65 500 Euro kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgebenden Einheitswert (Paragraph eins, Absatz 2,) ermittelt werden (Grundbetrag), soweit die Paragraphen 3 bis 6 nichts Gegenteiliges bestimmen oder die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nicht gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, Bauernsozialversicherungsgesetz ermittelt wird.

Der Durchschnittssatz beträgt, wenn der land- und

forstwirtschaftliche Betrieb einen maßgebenden Einheitswert aufweist

bis 15 000 Euro ............................ 37%

über 15 000 bis 36 500 Euro ................ 41%

über 36 500 bis 65 500 Euro ................ 45%.

  1. Absatz 2,Wird der Grundbetrag von Alpen von einem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellten Vergleichswert abgeleitet, ist der Durchschnittssatz bei Veranlagungen mit 70% der sich aus Absatz eins, ergebenden Sätze anzusetzen.
  2. Absatz 3,Der Gewinn aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016237