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§ 5 LuF PauschVO 2001

Fassungen
20.01.2001 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.01.200131.12.2005 BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.01.2001BGBl. II Nr. 54/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 vergleiche Paragraph 14,)

zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 14,)

Text

Gartenbau

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Gewinn aus Gartenbau (Paragraph 49, Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der gemäß Absatz 2, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen - ausgenommen aus Anlagenverkäufen - und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

  1. Für den Anbau von Gemüse

                       je m2 der                       Euro

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig                                0,24

        bb) mehrkulturig                               0,42

     b) überdachten Kulturflächen

        aa) bei Plastikfolientunnel

            bis 3,5 m Basisbreite                      0,42

            über 3,5 m Basisbreite                     0,84

        bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)      0,84

        cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                              0,96

            heizbar                                    1,2

        dd) bei stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                              1,08

            heizbar                                    1,32

  2. für den Anbau von Blumen und Stauden

                       je m2 der                       Euro

     a) Freilandfläche

        aa) einkulturig                                0,3

        bb) mehrkulturig                               0,48

     b) überdachten Kulturflächen

        aa) bei Plastikfolientunnel

            bis 3,5 m Basisbreite                      0,48

            über 3,5 m Basisbreite                     1,08

        bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)      1,08

        cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                              1,2

            heizbar                                    1,8

        dd) bei stabilen Gewächshäusern

            nicht heizbar                              1,5

            heizbar                                    2,7

  3. für Baumschulen

                       je m2 der                       Euro

     a) Fläche zur Heranzucht von Obstgehölzen und

        Beerensträuchern                               0,48

     b) Fläche zur Heranzucht von Ziergehölzen         0,6

  1. Absatz 4,Das Ausmaß der überdachten Kulturflächen bestimmt sich nach dem Flächenausmaß, das die Außenseiten der überdachten Flächen umschließt. Bei Gewächshäusern sind daher die Außenseiten dieser Gebäude maßgebend.
  2. Absatz 5,Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2,) scheidet der auf die gärtnerisch genutzten Grundflächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016240