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§ 7 LuF PauschVO 2001

Fassungen
20.01.2001 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 720.01.200131.12.2005 BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.01.2001BGBl. II Nr. 54/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 vergleiche Paragraph 14,)

zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 14,)

Text

Außergewöhnliche Ernteschäden und besondere Viehverluste

Paragraph 7,

Bei Ertragsausfall durch außergewöhnliche Ernteschäden wie Dürre, Hochwasser oder Hagelschlag, Wind oder Schneebruch und bei besonderen Viehverlusten sind die auf Grund der Durchschnittssätze gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz 4, sich ergebenden Gewinnbeträge entsprechend der festgestellten ertragsmindernden Schadenssumme zu vermindern, sofern eine Abweichung von mehr als 25% des sonst im Durchschnitt der Jahre erzielten Normalertrages vorliegt und keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (Paragraph eins,) stattgefunden hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016242