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§ 8 LuF PauschVO 2001

Fassungen
20.01.2001 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 820.01.200131.12.2005 BGBl. II Nr. 54/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.01.2001BGBl. II Nr. 54/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

LuF PauschVO 2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 2001 - 31. 12. 2005 vergleiche Paragraph 14,)

zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Paragraph 14,)

Text

römisch drei. Gewinnermittlung bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, Bauernsozialversicherungsgesetz oder einem Einheitswert von mehr als

65 500 Euro

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei einem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von mehr als 65 500 Euro oder bei Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, Bauernsozialversicherungsgesetz (Beitragsgrundlagenoption) ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft stets durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die Betriebsausgaben sind, soweit sie nicht in den Paragraphen 9 bis 12 abweichend geregelt sind, mit einem Durchschnittssatz von 70% der diesen Betriebsausgaben gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

20001156

Dokumentnummer

NOR40016243