Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 zu veranlagen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2013
Dokumentnummer
NOR40016258