Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 13. Im Telefonverzeichnis der Zentralstelle sowie im Rufnummernplan der Kommanden ist die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin unter dem Stichwort "Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Stellvertreterin für den Vertretungsbereich xx" anzuführen. Paragraph 13, Im Telefonverzeichnis der Zentralstelle sowie im Rufnummernplan der Kommanden ist die jeweils zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin unter dem Stichwort "Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Stellvertreterin für den Vertretungsbereich xx" anzuführen.
Dokumentnummer
NOR40016273