Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
3. Bekanntmachungen und Ausschreibungen freier Arbeitsplätze
§ 4. (1) Alle frei werdenden Arbeitsplätze, die nicht der Grundlaufbahn zugeordnet sind, sind ab der Funktionsgruppe 1 durch die Dienststelle, in der der Arbeitsplatz zu besetzen ist, in geeigneter Weise im Bereich der Dienststelle (zB durch Aushang oder nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Intranet) bekannt zu machen.Paragraph 4, (1) Alle frei werdenden Arbeitsplätze, die nicht der Grundlaufbahn zugeordnet sind, sind ab der Funktionsgruppe 1 durch die Dienststelle, in der der Arbeitsplatz zu besetzen ist, in geeigneter Weise im Bereich der Dienststelle (zB durch Aushang oder nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Intranet) bekannt zu machen.
(2)Absatz 2,Vor einer ressortinternen oder -externen Ausschreibung ist zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Bewerberinnen vorhanden sind. In diesem Fall hat die Ausschreibung zu unterbleiben, sofern nicht auf Grund des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, BGBl. Nr. 85, jedenfalls eine Ausschreibung durchzuführen ist.Vor einer ressortinternen oder -externen Ausschreibung ist zu prüfen, ob nicht innerhalb der Dienststelle für einen Aufstieg in die mit der betreffenden Planstelle verbundene Funktion geeignete Bewerberinnen vorhanden sind. In diesem Fall hat die Ausschreibung zu unterbleiben, sofern nicht auf Grund des Ausschreibungsgesetzes 1989 - AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85, jedenfalls eine Ausschreibung durchzuführen ist.
(3)Absatz 3,In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen.
(4)Absatz 4,Bei Ausschreibungen, die unter den Anwendungsbereich des Bundes-Geichbehandlungsgesetzes fallen, sind Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung einzuladen.
(5)Absatz 5,Ressortinterne oder -externe Ausschreibungen eines zivilen Arbeitsplatzes sind der jeweils zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR40016264