Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.2001 bis 26.08.2009 — BGBl. II Nr. 65/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.200126.08.2009 BGBl. II Nr. 65/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2001BGBl. II Nr. 65/2001

Außerkrafttretensdatum

26.08.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Anbietungspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Von jedem sonstigen Medienwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das sonstige Medienwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes jeweils ein Bibliotheksstück anzubieten und, wenn dies binnen einem Monat verlangt wird, binnen einem Monat ab Einlangen der Aufforderung auf eigene Kosten zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Anbietungspflicht bei periodisch erscheinenden sonstigen Medienwerken wird auch dadurch entsprochen, dass das sonstige Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20001162

Dokumentnummer

NOR40016308