Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei sonstigen Medienwerken nach dem Mediengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 65/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 271/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Spezielle Medienwerke
§ 7.Paragraph 7,
Von den folgenden unter § 50 Z 4 des Mediengesetzes fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern: Von den folgenden unter Paragraph 50, Ziffer 4, des Mediengesetzes fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:
Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Land-karten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
Schlagworte
Buchhandel, Kunsthandel, Landkartenhandel, Musikalienhandel,
Antiquitätenhandel, Tonträger
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40016311