Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Verwendung von Festpunkten
§ 17.Paragraph 17,
Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in § 16 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte verwendet werden, die den in § 16 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen. Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in Paragraph 16, Absatz 2 und 3 angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte verwendet werden, die den in Paragraph 16, Absatz 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016343