Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    Bergbaukartenwerk - die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaues samt allen zugehörigen Unterlagen wie Aufnahmebücher, Aufnahmeskizzen, Vermessungsdaten und Berechnungsprotokolle;
  2. Ziffer 2
    Bergbaueigener Festpunkt - vom Bergbaubetrieb stabilisierter und eingemessener Festpunkt;
  3. Ziffer 3
    Bohrlochbild - die schnittrissliche Darstellung des Bohrloches mit bohrtechnischen Angaben;
  4. Ziffer 4
    Bohrung - die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu diesem hin- und von ihm wegführenden Leitungen;
  5. Ziffer 5
    Feldleitungen - Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld sowie in einem Sondenfeld eines Salzbergbaues mit Ausnahme der Sondenleitungen;
  6. Ziffer 6
    Hauptpolygonzug - Polygonzug, der an die Orientierungsvermessung anschließt;
  7. Ziffer 7
    Karte - eine geometrisch richtige Darstellung in einem kleineren Maßstab als dem Maßstab der Katastralmappe;
  8. Ziffer 8
    Markscheiderische Messung - eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe dient;
  9. Ziffer 9
    Nebenpolygonzug - Polygonzug, der an einen Hauptpolygonzug anschließt;
  10. Ziffer 10
    Netzübersicht - eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der Landesvermessung und die Art der durchgeführten Anschlüsse der bergbaueigenen Festpunkte an die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;
  11. Ziffer 11
    Orientierungsvermessung - eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den Anschluss des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaues an die Festpunkte der Landesvermessung oder an bergbaueigene Festpunkte;
  12. Ziffer 12
    Plan - eine geometrisch richtige ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten technischen oder behördlichen Zweck oder Planungsaufgaben dient;
  13. Ziffer 13
    Riss - eine geometrisch richtige Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem größeren Maßstab;
  14. Ziffer 14
    Schnittriss - eine durch einen Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die darunter befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene (“Profil”);
  15. Ziffer 15
    Skizze - eine maßstabslose Zeichnung;
  16. Ziffer 16
    Sonde - die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden
    Einrichtungen für die weitere bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden Verkehrswegen sowie den von diesem weg- und zu ihm hinführenden Leitungen;
  17. Ziffer 17
    Sondenkopf - der über der Tagöffnung des Bohrloches einer Sonde befindliche Teil der Einrichtungen;
  18. Ziffer 18
    Sondenleitungen - die vom Bohrloch einer Sonde weg- oder zu diesem hinführenden Leitungen;
  19. Ziffer 19
    Stabilisieren - die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder unter Tage;
  20. Ziffer 20
    Tagbauvermessung - Vermessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe, insbesondere der Erstellung des Bergbaukartenwerks für den Tagbau dient;
  21. Ziffer 21
    Vermessung - die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen Aufgabe durchzuführenden Messungen;
  22. Ziffer 22
    Vollständige Orientierung - Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;
  23. Ziffer 23
    Zulage - Erstauftragung von Vermessungsergebnissen.

Schlagworte

Erdölfeld, Lageübertragung

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016328