Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Untertägiges Lagenetz - Hauptpolygonzüge
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Hauptpolygonzugnetz anzulegen, an das die Nebenpolygonzüge gemäß § 25 anzuschließen sind.Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Hauptpolygonzugnetz anzulegen, an das die Nebenpolygonzüge gemäß Paragraph 25, anzuschließen sind.
(2)Absatz 2,Das Hauptpolygonzugnetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern. Abschnittweise vorgetragene Vermessungen sind abschließend durch eine durchgehende Vermessung zu ersetzen und zu sichern.
(3)Absatz 3,Das Hauptpolygonzugnetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, dass seine Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.
(4)Absatz 4,Die Hauptpolygonzüge sind durch Koordinatenabschlüsse und, soweit möglich, durch Richtungsabschlüsse zu sichern. Offene Hauptpolygonzüge sind möglichst zu vermeiden. Können sie nicht vermieden werden, sind mindestens zwei unabhängige Vermessungen durchzuführen.
(5)Absatz 5,Bei Fortführung des Hauptpolygonzugnetzes ist an mindestens drei Hauptpolygonzugpunkte anzuschließen. Vor Anschluss ist die unversehrte Lage dieser Punkte durch Winkel- und Längenkontrolle zu überprüfen.
Schlagworte
Winkelkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016350