Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Untertägiges Höhennetz
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Als Grundlage für untertägige Höhenmessungen ist ein Höhennetz anzulegen, das durch Doppelmessungen oder eine gleichwertige andere Methode zu sichern und durch bergbaueigene Festpunkte zu stabilisieren ist. Das untertägige Höhennetz ist an das System der Landesvermessung anzuschließen. Die im § 31 angegebene Genauigkeit ist einzuhalten.Als Grundlage für untertägige Höhenmessungen ist ein Höhennetz anzulegen, das durch Doppelmessungen oder eine gleichwertige andere Methode zu sichern und durch bergbaueigene Festpunkte zu stabilisieren ist. Das untertägige Höhennetz ist an das System der Landesvermessung anzuschließen. Die im Paragraph 31, angegebene Genauigkeit ist einzuhalten.
(2)Absatz 2,Das Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern.
(3)Absatz 3,Bei Fortführung des Höhennetzes sind die Höhen der Anschlusspunkte zu überprüfen. Bei nicht vertretbaren Veränderungen (Abweichung von mehr als +- 0,02 m) ist eine Neueinmessung der Punkte durchzuführen.
(4)Absatz 4,Sofern das untertägige Lagenetz (§ 24) den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht, ist kein eigenes Höhennetz nach Abs. 1 anzulegen.Sofern das untertägige Lagenetz (Paragraph 24,) den Anforderungen der Absatz eins bis 3 entspricht, ist kein eigenes Höhennetz nach Absatz eins, anzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016352