Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Untertägiges Höhennetz

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Als Grundlage für untertägige Höhenmessungen ist ein Höhennetz anzulegen, das durch Doppelmessungen oder eine gleichwertige andere Methode zu sichern und durch bergbaueigene Festpunkte zu stabilisieren ist. Das untertägige Höhennetz ist an das System der Landesvermessung anzuschließen. Die im Paragraph 31, angegebene Genauigkeit ist einzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern.
  3. Absatz 3,Bei Fortführung des Höhennetzes sind die Höhen der Anschlusspunkte zu überprüfen. Bei nicht vertretbaren Veränderungen (Abweichung von mehr als +- 0,02 m) ist eine Neueinmessung der Punkte durchzuführen.
  4. Absatz 4,Sofern das untertägige Lagenetz (Paragraph 24,) den Anforderungen der Absatz eins bis 3 entspricht, ist kein eigenes Höhennetz nach Absatz eins, anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016352