Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Genauigkeit - Orientierungsvermessungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Orientierungsvermessungen, die der Lageorientierung des untertägigen Lagenetzes dienen, sind so durchzuführen, dass bei den untertägigen Anschlusspunkten eine Punktlagegenauigkeit von +-0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe von Richtungen nach unter Tage durch Schachtlotung muss eine Genauigkeit von +-1 Neuminute (0,01 gon) oder von +-30 Sekunden eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an das System der Landesvermessung anzuschließen, dass die Differenz zweier unabhängiger Messungen den Betrag von

d [mm] = 5 + 0,125 L

nicht überschreitet. Hierin ist L die Messstrecke in m.

  1. Absatz 3,Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine Genauigkeit von mindestens +-10 mm/km einzuhalten.
  2. Absatz 4,Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist der Höhenunterschied jeder Seite aus beiden Endpunkten zu bestimmen und sind die Vertikalwinkel in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Eine Genauigkeit von mindestens +-20 mm/km ist einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016354