Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
Genauigkeit - Untertägiges Lagenetz - Nebenpolygonzüge
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Vertikal-, Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis darf nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.
(2)Absatz 2,Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von
d [mm] = 20 + 0,02 s
nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in m.
Schlagworte
Brechungswinkel, Vertikalwinkel
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016356