Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
Genauigkeit - Untertägiges Höhennetz
§ 31.Paragraph 31,
Jeder Punkt des Haupt- und Nebenpolygonzugnetzes ist höhenmäßig zu bestimmen. Bei untertägigen Höhenmessungen im Hauptpolygonzug ist eine Genauigkeit von +-20 mm/km, bei untertägigen Höhenmessungen im Nebenpolygonzugnetz ist eine Genauigkeit von +-50 mm/km einzuhalten.
Schlagworte
Hauptpolygonzugnetz
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016357