die im Mineralrohstoffgesetz angeführten Lagerungskarten, Lagepläne (§§ 27 Abs. 4, 35 Abs. 3, 80 Abs. 2 Z 5 und 8, 75 Abs. 2, 91 Abs. 2, 113 Abs. 2 Z 1, 154 Abs. 1 und § 202 Abs. 3 des Mineralrohstoffgesetzes) sowie die den Ansuchen um Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete anzufügenden Unterlagen (§ 154 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) unddie im Mineralrohstoffgesetz angeführten Lagerungskarten, Lagepläne (Paragraphen 27, Absatz 4, 35, Absatz 3, 80, Absatz 2, Ziffer 5 und 8, 75 Absatz 2, 91, Absatz 2, 113, Absatz 2, Ziffer eins, 154, Absatz eins und Paragraph 202, Absatz 3, des Mineralrohstoffgesetzes) sowie die den Ansuchen um Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete anzufügenden Unterlagen (Paragraph 154, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes) und