Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Zeichenträger - Angabe des Maßstabes
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Veränderungen des Zeichenträgers um mehr als 1 Promill der Seitenlängen sind bei Zulage und Entnahme von Längen, Flächen und Winkeln zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Rissen, Karten oder Plänen sind der Ausgangs- und der Endmaßstab anzugeben.
Schlagworte
Ausgangsmaßstab
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016362