Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile oder Eintragungen entfernt werden. Sofern dieses nicht automationsunterstützt zu führen ist, ist unrichtiges rot zu durchkreuzen oder rot durchzustreichen.
(2)Absatz 2,Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so vorzunehmen, dass diese nachvollziehbar sind. Vor Durchführung von Änderungen der im § 34 Z 2 angeführten Risse und Karten sind die von der Änderung betroffenen Daten zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bearbeiter, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so vorzunehmen, dass diese nachvollziehbar sind. Vor Durchführung von Änderungen der im Paragraph 34, Ziffer 2, angeführten Risse und Karten sind die von der Änderung betroffenen Daten zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bearbeiter, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016364