Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3801.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Sicherung des Bergbaukartenwerkes

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile oder Eintragungen entfernt werden. Sofern dieses nicht automationsunterstützt zu führen ist, ist unrichtiges rot zu durchkreuzen oder rot durchzustreichen.
  2. Absatz 2,Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so vorzunehmen, dass diese nachvollziehbar sind. Vor Durchführung von Änderungen der im Paragraph 34, Ziffer 2, angeführten Risse und Karten sind die von der Änderung betroffenen Daten zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bearbeiter, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016364