Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4201.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Risse und Karten bei Tagbauen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Bei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      ein Tagbaugrundriss, aus dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend sowie die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Ziffer 2 und ferner die bekannten noch offen stehenden Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks soweit darzustellen sind, als von diesen Grubenbauen Beeinträchtigungen des Tagbaues möglich sind;
    2. Ziffer 2
      schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes mit den Grenzen der Bergbauberechtigungen, soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind;
    3. Ziffer 3
      ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 47, Absatz eins, genannten Falles;
    4. Ziffer 4
      Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
  2. Absatz 2,Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so können der Tagbaugrundriss und der Gewinnungsgrundriss nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Risse und Karten sind jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016368