Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen

auf Salz

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
    1. Ziffer eins
      sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
    2. Ziffer 2
      eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50 000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
    3. Ziffer 3
      ein Tagriss, auf dem das jeweilige Sondenfeld des Salzbergbaues mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend darzustellen sind;
    4. Ziffer 4
      eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50 000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Lage der Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die Öl-, Gas- oder Sondenfelder darzustellen sind;
    5. Ziffer 5
      ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im Paragraph 47, Absatz eins, genannten Falles;
    6. Ziffer 6
      ein Bohrlochbild für jede Bohrung, woraus zu entnehmen sind:
      1. Litera a
        die Bezeichnung der Bohrung,
      2. Litera b
        die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung,
      3. Litera c
        der Zweck der Bohrung,
      4. Litera d
        der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
      5. Litera e
        die Endteufe des Bohrloches, bei Richt- und Horizontalbohrungen außerdem der Verlauf des Bohrloches, bei anderen Bohrungen nur falls ermittelt;
      6. Litera f
        die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Gebirgsschichten;
      7. Litera g
        die Bereiche mit Wasserzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche;
      8. Litera h
        der Zeitpunkt und die Art der Verfüllung.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Bei Kohlenwasserstoffbergbauen sind die in Absatz eins, Ziffer 5 und 6 angeführten Risse und Karten jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
  4. Absatz 4,Bei Sondenbergbauen auf Salz sind die in Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 angeführten Risse und Karten jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.

Schlagworte

Eichwesen, Gewinnungsfeld, Ölfeld, Gasfeld, Richtbohrung, Ölspur

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016369