Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Bei der Suche und der Erforschung von Vorkommen geothermischer Energie sowie bei der Gewinnung der Erdwärme aus solchen Vorkommen sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
ein Riss oder eine Karte im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50 000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
ein Bohrlochbild für jede Bohrung entsprechend § 43 Abs. 1 Z 6.ein Bohrlochbild für jede Bohrung entsprechend Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6,
(2)Absatz 2,Das in Abs. 1 Z 3 angeführte Bohrlochbild ist jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.Das in Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Bohrlochbild ist jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016370