Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder
VersuchsstollenRisse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder, Versuchsstollen
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Werden Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgruben) betrieben, sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
bei Benützung von Teilen in Betrieb stehender Bergbaue oder von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube) ein Übersichtsgrundriss oder eine Karte mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, worauf die Bergbauanlagen und die zugehörige Taggegend darzustellen sind und sich der Bereich des Schaubergwerks, Heilstollens oder Versuchsstollens (der Versuchsgrube), die Transport- und Fahrwege, die Versorgungsleitungen, die Wetterführung, die Wasserhaltung und ferner die maßgebenden geologischen und hydrologischen Verhältnisse entnehmen lassen; dabei ist auch der Erhaltungszustand und die Ausbauart der Grubenbaue anzugeben;
weiters ist die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 darzustellen;weiters ist die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Ziffer 2, darzustellen;
schnittrissliche Darstellungen der als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube) in Aussicht genommenen Grubenbaue.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Risse und Karten sind automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.Die in Absatz eins, angeführten Risse und Karten sind automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016371