Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
Nachtragsfristen
§ 46.Paragraph 46,
Es sind nachzutragen
die in § 41 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;die in Paragraph 41, genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
die in § 42 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;die in Paragraph 42, genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
die in § 43 Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 43 Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Risse zumindest jährlich;die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Karten zumindest zweijährig und die in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 genannten Risse zumindest jährlich;
die in § 44 Abs. 1 Z 1 genannten Risse und Karten zumindest zweijährig;die in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Risse und Karten zumindest zweijährig;
die in § 45 genannten Risse zumindest zweijährig.die in Paragraph 45, genannten Risse zumindest zweijährig.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016372