Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Beurteilung der Messergebnisse
§ 48.Paragraph 48,
Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach § 47 sind die Bewegungselemente nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen zu ermitteln. Sind Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese vorauszuberechnen. Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach Paragraph 47, sind die Bewegungselemente nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen Bodenbewegungen zu ermitteln. Sind Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese vorauszuberechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016374