Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der
Bergbautätigkeit
Risse und Karten
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,In den gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 und § 42 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.In den gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des Paragraph 159, des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 46 die Ersichtlichmachungen in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend Paragraph 46, die Ersichtlichmachungen in den im Absatz eins, genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016376