Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markscheideverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 6.Paragraph 6,
Der verantwortliche Markscheider (§ 135 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern und für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem erstmaligen Gebrauch auf ihre Eignung zu prüfen. Der verantwortliche Markscheider (Paragraph 135, Absatz eins, des Mineralrohstoffgesetzes) hat die Messungen, Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern und für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem erstmaligen Gebrauch auf ihre Eignung zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
NOR40016332