Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Niederschriften

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen. Für diese sind Vordrucke oder angefertigte Ausdrucke zu verwenden. Niederschriften über Messungen (Messungsniederschriften) sind in Aufnahmebüchern, Niederschriften über Berechnungen (Berechnungsniederschriften) in Berechnungsheften zusammenzufassen.
  2. Absatz 2,Messungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort, Zweck und Tag der Messungen;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Ausführenden;
    3. Ziffer 3
      die verwendeten Instrumente und Messgeräte unter Anführung des Herstellers und der Fabrikationsnummer;
    4. Ziffer 4
      die berücksichtigten instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte;
    5. Ziffer 5
      die gemessenen Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Messungen erforderlichen Erläuterungen;
    6. Ziffer 6
      Hinweise auf den Anschluss und Abschluss der Messungen;
    7. Ziffer 7
      Hinweise auf Umstände, die das Messergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur, Luftdruck, Wetterzug, Traufwasser, Verkehr.
    Bei Verwendung von selbstregistrierenden Vermessungsinstrumenten oder elektronischen Datenerfassungsgeräten ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die vorstehenden Angaben beizufügen sind.
  3. Absatz 3,Berechnungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort, Zweck und Tag der Messungen;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und Programmbezeichnung sowie die Programmversion, die Namen der Datenerfasser sowie die Eingabewerte;
    3. Ziffer 3
      die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen;
    4. Ziffer 4
      die berechneten Werte und die für die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erforderlichen Erläuterungen;
    5. Ziffer 5
      Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen sowie auf die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert.
    Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die vorstehenden Angaben beizufügen sind.
  4. Absatz 4,Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 genannten Angaben und außerdem die Typen- und Programmbezeichnung sowie die Programmversion;
    2. Ziffer 2
      die Einstellwerte;
    3. Ziffer 3
      die Eingabewerte;
    4. Ziffer 4
      die Anschluss- und Abschlusswerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Eingabewerten enthalten sind;
    5. Ziffer 5
      die in Absatz 3, Ziffer 4 und 5 genannten Angaben.
    Es ist ein Ausdruck in Klarschrift beizufügen.
  5. Absatz 5,Die Messungs- und Berechnungsniederschriften sowie die Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente müssen dauerhaft, deutlich lesbar und so gestaltet sein, dass sie in allen Teilen nachvollzogen werden können. Berichtigungen, Änderungen und Streichungen sind so vorzunehmen, dass die berichtigten, geänderten oder gestrichenen Daten noch deutlich lesbar sind. Niederschriften, die Messungen betreffen, sind von den Ausführenden, Niederschriften, die Berechnungen betreffen, von den Berechnenden zu unterfertigen. Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen sind Niederschriften auch von den Datenerfassern zu unterfertigen. Kontrollen sind von den Kontrollierenden auf den Niederschriften zu vermerken.
  6. Absatz 6,Soweit die Vorschriften des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, sind die Niederschriften gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind.

Schlagworte

Typenbezeichnung, Anschlusswert, Messungsniederschrift

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016333