Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.2001 bis 31.01.2013 — BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.03.200131.01.2013 BGBl. II Nr. 69/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markscheideverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 69/2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 437/2012

Index

58/01 Bergrecht

Text

Zeitpunkt der Messungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch vorhanden und zugänglich sind.
  2. Absatz 2,Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012

Gesetzesnummer

20001165

Dokumentnummer

NOR40016335