Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).
(2)Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:
der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
der Einführung neuer Lehrgänge;
der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
bei der Erlassung von Verordnungen nach § 11 Abs. 2 und 4 SPG.bei der Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 11, Absatz 2 und 4 SPG.
(4)Absatz 4,Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:
bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.
Schlagworte
Bildungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224317